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Betrug durch Versicherungen

 

Stand: 02.Sep.2010
Wie Unfallversicherungen einen Schwerbehinderten betrügen und der Staat die Betrüger und Gehilfen schützt.

– Ein „Lehrbuch“ für alle, die bislang glaubten in einem Rechtsstaat zu leben.

 Die Ereignisse können durch Anforderung von Beweismitteln auch strafrechtlich sattelfest bewiesen werden.

 

Betrug:                                   GERLING, HDI, DBV-Winterthur

Vorbemerkungen:

Nachdem es mir jetzt vom Landgericht verboten wurde Dr. Hekking (Regensburg), Dr. Kischkel (Regensburg) und die Rechtsanwälte Sprenger (Sinzing b. Regensburg) und Kupke (Straubing) der Beihilfe zum schweren, gewerblichen Betrug gem. § 263 StGB zu bezichtigen, werde ich die entsprechenden Passgage milder formulieren und überlasse es dem Leser, die formaljuristische Wertung vorzunehmen.
Diese Verurteilungen waren nur möglich, weil die Gerichte ohne Anhörung meinerseits urteilten und offensichtlich auch ohne meine Internet-Seite – über die sich die betroffenen Gutachter und Rechtsanwälte beschweren – zu lesen, weil ich keinen Rechtsanwalt mandatieren konnte – trotz vielfacher Versuche (beim zehnten Rechtsanwalt habe ich aufgehört zu zählen) – der bereits ist anderen Rechtsanwälte und Versicherungskonzernen eine Straftat vor Gericht zu beweisen.

Ich kann jedem Unfallopfer deshalb nur dringenst empfehlen, die Angelegenheit im Zivilverfahren abzuschließen und die Täuschung des Gehilfen aus dem § 263 Strafgesetzbuch als „Fehler im Gutachten“ zu bezeichnen. Auf ein Strafverfahren, wie von mir versucht, hat man keine Chance...dies gilt selbst dann, wenn alle Tatbestandsmerkmale des Dreiecksbetruges gem. § 263 StGB erfüllt sind, als auch teilweise die Täter Ihre Schuld zugeben, wodurch die Täter eigentlich dem Opfer gegenüber Schadensersatzpflichtig wären...aber...

1. Kapitel: Der Unfall: oder...     Skifoan ist – fast – (Selbst-)Mord

In München lebend treibt es an Winterwochenenden eine ganz Menge von Wintersportlern in die Berge. So traf ich mich mit Freunden am Freitag Abend, den 14. April 2000 in Schladming zum Skifoan auf der Planai, auf der wir schon seit längerem bei der Rosi Zimmer in einer Hütte auf der Hälfte zwischen Gipfel und Mittelstation gebucht hatten.
Am Samstag, den 15 April 2000 vertrieben wir uns bei strahlend schönen Wetter den ganzen Tag auf den Pisten. Diesen ließen natürlich schon erste Anzeichen des nahenden Frühlings erkennen. Auf „Onkel Willi’s Hütte“ verblieben wir – Dank der guten Stimmung und der netten Bedienung auch ohne Alkoholgenuss – zu lange, so dass der einzige von uns noch zur Rückkehr benötigte kurze Schlepplift seinen Betrieb bereits eingestellt hatte.
Wir standen nunmehr vor zwei Möglichkeiten: Entweder wir schultern unsere Skier und gehen die mit Splitt überstreute Straße ca. 2 Kilometer hinunter bis zu unserer Hütte oder wir fahren neben „Onkel Willi’s Hütte“ den ca. 150 Meter kurzen Hang quasi im Schuss hinunter, um dann den dort endenden Ziehweg (ca. 50 Meter) wieder bergauf zu fahren. Danach hätten wir dann freie Abfahrt bis zu Rosis Hütte und hätten dann, nach der skifahrenden Rückkehr, die Möglichkeit gehabt, die zu Fuß gehenden Skifahrer auf halbem Wege mit dem Auto abzuholen. Nur Hans und ich entschieden uns für die skifahrende Möglichkeit. Die sich für den Fußmarsch entschieden habenden, sahen uns beim „Bergauffahren“ zu.
Hans meisterte den Ziehweg bergauf erfolgreich. Auf diesem Zwischengipfel angekommen wartete er auf mich…und weil ich nach angemessener Zeit nicht nachkam, fuhr er den Ziehweg wieder zurück, um nach mir zu schauen. Am Übergang von der Piste zum Ziehweg sah er aber nur meine Zipfelmütze aus einem Schneehaufen an einer Hüttenwand herausragen…sonst nichts. Unter mir war das, die Kuhle zu einer Hüttenwand überspannenden Schneebrett weggebrochen, dass mich – nach meinem Sturz, Kopf voran an die Betonwand – komplett zudeckte…mal abgesehen vom Ende meiner langen Zipfelmütze.

Hans und die anderen bargen mich aus dem Schneehaufen und da ich auf Ansprache nicht reagierte, riefen Sie die zufällig in dieser Hütte tagende Bergwacht um Hilfe, die den Rettungshubschrauber alarmierte.
Weil der Pilot mich nur ins nächst gelegene Kranhaus bringen wollte, musste ihn die Notärztin (Danke, Dr. Martina Rinnhofer) erst überzeugen, trotz Nachflug, die über 200 Kilometer lange Luftstrecke nach Graz ins Unfallklinikum zu fliegen. Dort landen die Hubschrauber auf dem Dach, so dass die Patienten sofort in der darunter liegenden Intensivstation behandelt werden können.

Erst nach acht Tagen erwachte ich wieder aus meinem natürlichen Koma und nach einer weiteren Woche hielten mich die Grazer Ärzte wieder soweit für transportfähig, dass ich am 3. Mai 2000 nach Bad Aibling – einem auf Hirnverletzte spezialisierten Krankenhaus in Deutschland – verlegt werden konnte.
Das in Graz attestierte Schädel-Hirn-Traum 3ten Grades ist dabei noch milde ausgedrückt: Die Grad-Einteilung erfolgt nach der Dauer des Komas: erst ab sechs Stunden im Koma wird man ersten Grades klassifiziert, ab 12 Stunden Koma zweiten Grades und bereits nach 18 Stunden Koma erreicht man die maximale Stufe dritten Grades. Weil ich aber über acht Tage im Koma lag, ergibt sich bei mir rein rechnerisch ein Schädel-Hirn-Trauma mindestens 32ten Grades.
Ende August war ich dann wieder soweit hergestellt, dass ich in die ambulante Behandlung des Krankenhauses im Münchner Stadtteil Bogenhausen verlegt wurde.

Am 2. Dezember 2000 trat ich dann auf eigenen Wunsch meinen Arbeitsplatz bei der ADVA AG Optical Networking in Martinsried an. In meiner unfallbedingten Abwesenheit müsste man zwangsläufig einen neuen Controller einstellen, da man als gerade ein Jahr an der Börse notiertes Unternehmen nicht für ein 3/4 Jahr auf einen Controller verzichten kann. Deshalb wechselte ich in ein Tochterunternehmen, die Aifotec AG, die aber nach nur einem halben Jahr Insolvenz anmelden musste.

Versicherungsgeschehen:

Die Versicherungen schicken das Unfallopfer zur Begutachtung nicht zu Ärzten sondern zu finanziell von Folgeaufträgen abhängigen Medizinern – gemäß § 263 StGB (~Dreiecksbetrug) handelt es sich damit beim Gutachter um einen „Gehilfen“ der Versicherungen, sprich der Betrüger.
Die Basis für die Vorbereitung hierfür – juristisch ausgedrückt: die Innentendenz – steht in jedem Versicherungsvertrag: Hier wird nämlich nur die ärztliche Begutachtung auf drei Jahre begrenzt...nicht aber die medizinische Begutachtung insgesamt. Die Versicherung muss es also nur durch Täuschung schaffen, über die Grenze von drei Jahren für die ärztliche Begutachtung hinauszukommen, um dann ausschließlich Begutachtungen von so genannten „Nicht-Ärzten“ einzuholen.

Die medizinische Approbation und damit die Zulassung Gutachten zu schreiben, erhält man auf seinem Fachgebiet bereits nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums. Arzt wird man aber erst durch die Zulassung der eigenen Praxis durch die regionale Ärztekammer bzw. der Anstellung an einem Krankenhaus (siehe Berufsordnung für Ärzte).
 
Die Mediziner bzw. Gehilfen täuschen die Versicherungen über den wahren medizinischen Zustand hinweg. Die Richter am Zivilgericht sind gehalten bei unterschiedlichen Aussagen in Versicherungsfällen einen Vergleich anzustreben und halten deshalb die Täuschungen des Gehilfen für glaubhaft, so dass Sie dem Unfallopfer vorschlagen, sich zu vergleichen…was dann immer dazu führt, dass die Versicherungen auf jeden Fall durch die Täuschung Ihres Gehilfen (gem. §263 StGB) einen rechtswidrigen, finanziellen Vorteil erzielen…sprich gewerblichen Betrug begehen.

Die eigenen Rechtsanwälte zeigen dem Gericht niemals die Tatbestandsmerkmale des Dreiecksbetrugs des § 263 StGB (Gehilfe – Getäuschter – Geschädigten), selbst wenn sie sie kennen, weil sie ansonsten um Aufträge von Versicherungen fürchten müssen, die häufig auch gut zahlende Auftraggeber sind.

Die Staatsanwaltschaften verweigern selbst wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale bewiesen sind, eine Klageerhebung, weil eine erfolgreiche Klage zur Folge hat, dass die Versicherungen ihre Zulassung verlieren.
Staatsanwalt Klages von der Staatsanwaltschaft Hannover z.B. bezeichnet dieses vorgehen als „ökonomisches Pronzip“. Dass damit auch das für die Bundesrepublik Deutschland volkswirtschaftlich dringend notwendige Rechtsstaatsprinzip ausgehebelt wird, ist den Staatsanwälten entweder nicht bekannt oder es wird von Ihnen übergangen.

Die im Verfahrensrecht nach den Generalstaatsanwaltschaften anschließend vorgesehene richterliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnten Klage, ist für das Unfallopfer nicht machbar – wenn er bis dahin nicht eh schon finanziell ausgeblutet ist – weil er für einen Antrag auf richterliche Überprüfung einen Rechtsanwalt benötigt…den er aber nicht bekommen kann, weil Rechtsanwälte den Versicherungen niemals Betrug auch nur andeuten…siehe unten.
Und somit schließt sich der Kreis.

Dieses Betrugsprinzip der Versicherungen funktioniert auch, wenn die Täuschung nicht so deutlich zu erkennen ist, wie in meinem Fall:
Mal angenommen man würde ein Gegengutachten zu den von den Versicherungen beauftragten Medizinern bei einem Arzt erstellen lassen, der dann den wirklichen Gesundheitszustand aufzeigt, so wird das Gericht beide Gutachten heranziehen und dann eine Einigung auf der Mitte zwischen den beiden Gutachten vorschlagen, was dann aber auch dazu führt, dass sich die Versicherung billiger davon gemacht hat, als im Versicherungsvertrag vorgesehen.

Der Schaden für mich aus diesem Betrug durch meine Unfallversicherungen beträgt mittlerweile aufgrund der mir entgangenen Verzinsung bei ca. 400.000 €.
Der Schaden aus diesem Betrug und der Beihilfe dazu für die Bundesrepublik Deutschland beträgt mittlerweile ca. 55.000 € und steigt monatlich durch die mir gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente.

2. Kapitel:      Der Weg zur trickreichen Begutachtung

Bei einem möglichen Dauerschaden, muss man dies seinen Unfallversicherungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall ärztlich attestieren. Dies tat ich auch bei allen drei Versicherungen. Der GERLING, bei dem ich nur über eine Gruppenunfallversicherung der ADVA AG mitversichert war – die mir den Anspruch später abtrat – nutzte meine unfallbedingte Schädigung, um sich aus der möglichen Aufforderung zur Begutachtung zu entziehen und dass ging so:
Nachdem der Gerling mitbekommen hatte, dass ich nicht mehr für die ADVA AG tätig war, schickte er einen Brief an meine Privatadresse mit der falschen Aussage, dass in ihrem Versicherungsvertrag ausschließlich Dienstunfälle versichert wären. In einem Fax nur wenige Tage später an die ADVA AG, stellte der Gerling aber klar, dass er doch auch private Unfälle mit seiner Versicherung abdeckt. Diese Richtigstellung erhielt ich aber niemals, weil ich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der ADVA AG arbeitete und eine entsprechende Nachricht seitens des Gerlings nie an mich verschickt wurde. Warum auch? Die ADVA wusste ja nichts von der falschen Nachricht an mich und der Gerling wollte sich aus dem Schaden ja billig rausmanövrieren.

3. Kapitel:      Die falsche Begutachtung

Der Orthopäde Dr. Hekking schloss in seinem Gutachten eine Bewertung der Funktionsstörungen in meinem linken Bein mit der Begründung aus „Bei nicht belegter substantiierter Verletzung im Bereich des Bewegungsapparates ergibt sich demnach auch keine Veranlassung zur Invaliditätsbemessung.“

In seiner Stellungnahme - bei deren Erstellung er von meiner neurologischen Schädigung wusste - findet man aber ganz am Schluss die Formulierung:  „Grundlage der Invaliditätsbemessung innerhalb oder außerhalb der Gliedertaxe ist grundsätzlich nicht der Ort der Verletzung, sondern der Sitz der Wirkung. Sinn dieser Aussage ist es, dass die Staatsanwälte und Richter die notwendige "Arglistigkeit" der Täuschung verneinen, obwohl Jemand, der zulange braucht, um um die Ecke zu denken, das Einräumen des Fehlers im Gutachten nicht erkennen kann.

Wie mir auch von einem Gutachterverband – allerdings erst nach der ersten Klage gegen den Gerling - diese Unstimmigkeit bestätigte wurde, hätte der Orthopäde die Bemessung der Funktionseinbußen am linken Bein zwingend vornehmen müsse.
Die nachträglich von mir in Auftrag gegebene Bewertung der Schädigung des linken Beines ergab 52,5% Invalidität (siehe Anlagen).

Die Neurologin Frau Dr. Kischkel erstellte zunächst ein Gutachten mit jetzt bewiesener Massen richtigen Bewertung von 30% Leistungsfähigkeit – sprich 70% Invalidität.
Der vom Gerling direkt beauftragte Orthopäde aber drehte Ihre Bewertung um in 30% Schaden. Als ich dann den Gerling auf diesen „Lesefehler“ des Orthopäden aufmerksam machte, bat der Gerling völlig unnötiger Weise die Gutachter um Stellungnahme zu meinen Vorwürfen. Darauf hin drehte die Neurologin Ihre Bewertung um in 30% Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.
Eine Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von lediglich 30% ist aber schon mathematisch nicht möglich, wenn allein die Invalidität aus am linken Bein 52,5 % beträgt.

Ein mir zum Unfalltag zugestandener Grad der Behinderung von 50%, die Einzelgrade für neurologische und orthopädischer Begutachtung summieren sich auf 70%... und eine halbe Erwerbsunfähigkeit ist ebenfalls nicht möglich, wenn nur eine 30%ige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit angeblich vorliegen soll.

Der Unterschied zwischen „Invalidität“ und „Behinderung“ manifestiert sich in einem einzigen Wort, denn bei beiden Bewertungen geht es um die Beurteilung der persönlichen, geistigen bzw. körperlichen Einschränkung relativ zu einem normal geistig bzw. körperlich leistungsfähigen Menschen. Es geht also in beiden Fällen – Behinderung als auch Invalidität – um eine nicht normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.
Der maßgebliche Unterschied ist das Wörtchen „UND“ bzw. „ODER“.

  • Bei der Behinderung geht es um die körperliche und geistige Leistungseinschränkung …sprich die Bewertung beider medizinischen Fachgebiete miteinander kombiniert.
  • Bei der Invalidität aber geht es um die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit. Sprich beide medizinischern Fachgebiete getrennt von einander zu bewerten und deren Ergebnisse erst im Nachhinein zusammenzurechnen. Die Summierung erfolgt, weil die Unfallversicherung sich nicht darauf beschränkt entweder nur die körperliche oder nur die geistige Leistungseinschränkung zu bezahlen.
  • Schwieriger wird es dann bei der Bemessung der gesamten Invalidität. Während ausschließlich die Orthopädie eine Gliedertaxe kennt, die nicht nach der Ursache sondern der Wirkung bemessen wird, kennt die Neurologie die Gliedertaxe nicht. Die Neurologie bemisst die Invalidität ausschließlich auf Grundlage der körperlichen bzw. geistigen Leistungseinschränkung verursacht durch einen neurologischen Defekt. Deshalb darf man die Bewertung von orthopädischer Invalidität und neurologischer Invalidität für die Gesamtinvalidität auch nicht mathematisch zusammenzählen.

Die sich ergebende Summe der Einzelgrade für orthopädische Behinderung und neurologische Behinderung, ergibt aber genau diese Gesamtinvalidität (s.o.) im versicherungsmathematischen Sinne.

4. Kapitel: Die gerichtliche Abhandlung des Betruges durch meine Versicherungen im Detail.

Unter dem Druck der Richter am Landgericht Köln müsste ich mich auf eine Einigung von 45 % bei einem „Gütetermin“ einlassen, weil die Richter nicht merken, dass der Druck des finanziellen Risikos auf mir viel mehr lastet, als auf einer Versicherungen mit jährlichen Einnahmen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr.
Den anschließend der ersten Staatsanwaltschaft Regensburg nachgewiesen Betrug durch den Gerling, brachte diese, mit falscher Argumenten (~Unschuldsvermutung) – nicht zur Anklage. Die Unschuldsvermutung ist zwar ein juristisch sehr scharfes Schwert – gerade weil es sich nur um eine „Vermutung“ handelt, also kein Beweis erbracht werden muss und somit ein Gegenbeweis erst gar nicht möglich ist. Im Dreiecksbetrug gibt es aber die Tatbestandsmerkmale „Innentendenz“ – sprich langfristige Vorbereitung des Betruges –, „Beauftragung eines Gehilfen“ und das „Wissen von der Täuschung“…Unschuldsvermutung???...sieht irgendwie anders aus.

Die Beschwerde/Anzeige gegen diese Entscheidung bei der zuständigen Generalstaats­anwaltschaft blieb natürlich auch ohne Erfolg.

Die bei der Staatsanwaltschaft Hannover eingereichte Anzeige gegen den HDI sowie die Gutachter und Rechtsanwälte blieb sechs Monate trotz mehrfacher Nachfrage ohne Resonanz. Erst dann rang sich Staatsanwalt Klages durch, eine Ablehnung der Klage zu verfassen, in der er die Täuschung des Gehilfen einfach wegließ. Diese Täuschung allein reicht von der Höhe aus, um den Betrug zu beweisen (s.u.) und das Wissen von der Täuschung durch den HDI ist exemplarisch gut bewiesen. Die darauf hin angerufene Generalstaatsanwaltschaft Celle änderte diese Entscheidung nicht ab. Das daraufhin angerufene niedersächsische Justizministerium unterhielt sich zwar abermals mit der Generalstaats­anwaltschaft, wollte aber die Entscheidung des Staatsanwaltschaft – auch wenn diese einer Straftat gleich kommt – vom HDI nicht in Gefahr bringen und tolerierte lieber den schweren, gewerblichen und zudem menschenverachtenden Betrug. Menschenverachtend ist eine Handlung immer dann, wenn ein Schwerbehinderter durch die Handlung die finanzielle Basis für ein menschenwürdiges Leben entzogen wird und dies sowohl für die Versicherungen als auch die Gutachter erkennbar war.

Noch obendrauf setzten die Rechtsanwälte des HDIs auch noch eine Pfändung meinerseits gerichtlich durch, weil die Staatsanwaltschaft zu feige ist der Wahrheit ins Gesicht zu sehen.


5. Kapital: Juristische Betrachtung der Fehler von Gutachtern und Rechtsanwälten:

Nachdem ich mit dem Gerling einen Vergleich geschlossen hatte, fühlten sich daran auch die anderen Gerichte gebunden, obwohl der Vergleich so abgeschlossen war, dass er nur Bindung für den Gerling haben sollte, weil die anderen Versicherungen sich dahingend eingelassen hatten, auf ein Verjährung zu verzichten und sich an einem Urteil gegen den Gerling abzuwarten. Auch wenn hier kein Urteil gegen den Gerling erfolgte, sondern nur ein Vergleich geschlossen wurde, ist die juristische Folgewirkung offensichtlich die gleiche, auch wenn dies nicht logisch nachvollziehbar ist.
Wenn sich aber nach dem Urteil herausstellt, dass die Richter und der Geschädigte von den zur Zahlung verpflichteten Versicherungen getäuscht wurde – mittels der Falschaussagen von Gehilfen der Versicherungen – so ist der zwischen dem Geschädigten und den Betrüger geschlossene Vergleich auch formal-juristisch anfechtbar.

Wenn den nach dem Vergleich in Köln angerufenen Gerichten gegen die anderen Versicherungen eine Straftat seitens der einen Streitpartei – den Versicherungen – als auch von den Versicherungen beauftragten Gutachtern nachgewiesen wird, so sind diese nicht mehr an den vorher geschlossenen Vergleich gebunden...dies gilt natürlich nur in einem Rechtsstaat, in dem die staatlichen Organe auch zur Aufrechterhaltung des Rechtes in diesem Staate, sorgen.

Sinn der ersten  Täuschung durch den Gerling war es, eine Begutachtung durch einen Arzt zu verhindern. Denn auf Nachfrage beim HDI und DBV kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist erhielt ich verzögert die Nachricht, dass der Gerling die Begutachtung übernehme, der ja meinem Wissen nach, gar nicht mehr leistete. Bevor ich den „Wiedereintritt“ durch den Gerling in die Leistungspflicht mit der ADVA abstimmen konnte, war auch schon der drei jährige Zeitraum verstrichen, in der ich noch Ärzte mit einem Gegengutachten beauftragen hätte können.
Begründet wurde die Beauftragung der Gutachter durch den Gerling damit, dass dieser die höchsten Versicherungssummen habe, was zwar dem Text nach richtig ist, vom Inhalt her aber falsch. Gemeint ist hier, der potenziell höchste Schaden. Allerdings hätte dann der HDI die Begutachtung beauftragen müssen, weil der HDI bedingt durch die 7-fache Progression, die schon bei 25% Schaden einsetzt – und nicht wie beim Gerling nur eine dreifache Progression, die erst bei 75% Schaden einsetzt – potentiell den höchsten Schaden erlitten hätte. Allerdings hatte der HDI den Nachteil, dass er die Begutachtung nicht – wie der Gerling – von Gehilfen hätte durchführen lassen können.

6. Kapitel:      Falsche Rechtsanwälte

Rechtsanwälte vertreten in erster Linie nicht die Interessen Ihres Mandanten – wie es vertraglich eigentlich vorgesehen ist und worauf der Geschädigte vertraut – sondern ihr eigenes Interesse an Einnahmen. Dies gilt auch für zukünftige Einnahmen von Versicherungen als Auftraggeber. Diese zukünftigen Einnahmemöglichkeiten werden Sie nie in Gefahr bringen, z.B. dadurch dass sie mit den Tatbestandsmerkmalen des § 263 StGB argumentieren. 

Um die Rechtsanwälte unter Druck zu setzen die Interessen des Mandanten auch wirklich zu vertreten wird deshalb dringend empfohlen, von jedem Gespräch mit dem eigenen Rechtsanwalt ein Gesprächsprotokoll anzufertigen und sich dieses vom Rechtsanwalt unterschreiben zu lassen.

Rechtsanwalt Kupke aus Straubing – der von mir beauftrage Rechtsanwalt gegen die DBV – nannte die Täuschung des Gehilfen aus dem Dreiecksbetrug selbst auf Nachfrage der Richterin in Wiesbaden nach anderen Bewertungen, nicht. Gemäß Beauftragung und letzter Absprache vom Vorabend hätte er aber auf die Täuschung des Orthopäden aufmerksam machen und diese bewerten lassen sollen.

Gerade weil ich diesen Fehler aber noch rechtzeitig für einen Widerruf der in Wiesbaden getroffenen Einigung bemerkte, beauftragte ich einen anderen Rechtsanwalt meine Interessen im Widerruf zu vertreten: Dr. Sprenger aus Sinzig bei Regensburg. Dieser wurde mir von der Suchmaschine der Rechtsanwaltskammer im Internet als „Experte für Versicherungen“ genannt. Was ich aber wieder aufgrund meiner „organischen Wesensveränderung“ zu spät bemerkte, war, dass er im Hauptberuf nicht Rechtsanwalt ist, sondern Chefsyndikus eines Versicherungsvertriebsunternehmens namens EUROASSEKURANZ in Regensburg. Ein Vertreter einer defacto Vertriebsabteilung von Versicherungen zeigt aber einer Versicherung natürlich keine Straftat auf, weil er sich seine indirekten Brötchengeber nicht vergraulen will.  Deshalb zeigte er mir den von ihm verfassten Widerruf auch nicht bevor er ihn abschickte. In dem Widerruf ließ er die Täuschung der Gehilfen Hekking ebenfalls weg.

Ob RA Kupke als auch RA Sprenger durch das Weglassen der ihnen nachweislich bekannten Täuschung des Gehilfen gem. §263 StGB, Beihilfe zum schweren, gewerblichen Betrug gem. §263 StGB begingen, muss ich dem Leser überlassen…Begründung siehe oben "Vorbemerkungen".

Daraufhin verlor ich natürlich den Prozess in Wiesbaden. Da ich diesen verloren hatte, ergab auch der noch im Raum stehende Prozess gegen den HDI in Hannover offenbar - laut RA Sprenger – keinen Sinn mehr.

Da die Staatsanwaltschaft Hannover – besonders Staatsanwalt Klages – dass Landgericht Hannover nicht auf den hier vom HDI maßgeblich initiierten und begangenen Betrug aufmerksam machte, als auch nicht auf die Beihilfe der diversen Rechtsanwälte, durfte ich mittlerweile den Straftäter, die Beihilfe zum schweren, gewerblichen Betrug begingen, wie die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. von Hartmann in Hannover, auch noch deren Rechnungen bezahlen.

7. Kapitel:      Abschließende Bewertung

Deutschland – ein Rechtsstaat???? Bewiesener Massen wohl eher kaum.

Rechtsanwalt Kupke gelang es gerade für seine mangelhafte Vertretung noch seine Kosten vom Geschädigten des schweren, gewerblichen Betruges durch die Versicherungen einzufordern. Ob er dabei ein Geständnis ablegt, als auch Rechtsanwalt Sprenger belastet darf, muss bzw. kann ich dem Leser überlassen (siehe Anlage) – Begründung siehe Einführung. Ob dies auch im Sinne der Beihilfe zum schweren, gewerblichen Betrug gem. §263 StGB zu werten ist, darf bzw. muss ich dem Leser überlassen.

Offensichtlich ist den meisten Rechtsanwälten und Richtern nicht bewusst, wie einschränkend auf die Lebensgestaltung sich diverse Fachtermini wie Schädelbasisbruch und Schädelhirntraume 3ten Grades auswirken. Besonders wenn man dann von seinen Unfallversicherungen, um eine finanzielle Basis betrogen wird, die einem ein Leben ohne Inanspruchnahme des Sozialamtes ermöglichen sollte.

Dass die Richter hier zumindest die zivilrechtliche „mangelhafte Vertretung“ hätten feststellen müssen, mit daraus sich ergebendem Schadensersatzanspruch, ist eigentlich auch juristisch folgerichtig. Dies gilt aber offensichtlich nicht für Richter, wenn man sich mit der Staatsanwaltschaft des gleichen Gerichts angelegt hat.

Man darf sich halt nicht mit der Staatsanwaltschaft anlegen, wenn man von den Richtern vom gleichen Gericht noch erwartet Recht zu sprechen.

Es ist die Thematik zwar noch nicht vor allen Gerichten abgeschlossen, …bevor hier aber nichts in trockenen Tüchern ist, will ich erst mal schauen was sich denn daraus noch ergibt…obwohl…erwarten darf man bei dieser Gemengelage, trotz der Präzision der Beweise, eigentlich gar nichts mehr…aber…

 

ENDE