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Anlage 1: Täuschung im orthopädischen Gutachten
Der orthopäde ist Gehilfe im Sinne des §263 StGB weil er abhängig ist von Folgeaufträgen, weil er ausschließlich Begutachtungen durchführt
Anlage 2: Einräumung der Täuschung durch Gehilfen
In seiner Stellungnahme gibt er selbst zu, dass er die Funktionseinschränkung am linken Bein hätte bemessen müssen.
Anlage 3: Aussage des Gutachteninstiutes in dem der Gehilfe selbst Mitglied ist
Hier wird bestätigt, dass der Gehilfe auch für das linke Bein eine Bemessung nach der Gliedertaxe hätte vornehmen müssen, auch wenn am Bein selbst kein Schaden entstanden ist, sich hier aber die Schädigung auswirkt.
Anlage 4: Wert der Täuschung
Diese wurde aus dem sehr detaillierten neurologischen Gutachten ermessen